Verpflichtung zur Sicherheitskontrolle - Sicherheit durch den WartungsvertragAus § 636 BGB ergibt sich eine Unterhaltungspflicht für Gebäude. Wenn der Besitzer dieser Unterhaltungspflicht nicht nachkommt und dadurch einem Dritten ein Schaden entsteht, ist er schadenersatzpflichtig.